Hier beantworte ich Fragen, die mir die Besucher gestellt haben, die aber nicht häufig genug sind, um im FAQ aufzutauchen. Insgesamt wurden bisher 41808 Fragen gestellt, davon sind 5 Fragen noch unbeantwortet.
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#43006
Außerdem stellt der Paragraph §173 StgB im Absatz 3 klar, dass "Abkömmlinge und Geschwister" nicht bestraft werden wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Da die Geschlechtsreife und damit die Zeugung von Nachkommen vor dem 18 Lebensjahr eintritt, ist im Hinblick auf den Paragraphen das Argument mit dem geschädigten Nachwuchs hinfällig, plus dass ja auch die Strafmündigkeit mit 14 beginnt und der Paragraph ja explizit den Beischlaf* pönalisiert und nicht das Ergebnis (Nachwuchs).
*= aber auch nur diesen...sämtliche anderen sexuellen Spielarten wären dann nach §173 nicht strafbar....
Bj68
Hm, wären Inzestpornos dann eigentlich erlaubt, wenn die Geschwister sich auf Oral- und Analverkehr beschränken?